Schneider Druck e.K., Industriestraße 10,
25421 Pinneberg
Tel.: 0 41 01–216 7222
Amtsgericht Pinneberg, HRA 3322 * USt-ID DE134475421
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 7/2008
- Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
- Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer ist gesondert ausgewiesen. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen, es sei denn, es ist ausdrücklich anders ausgezeichnet, etwa mit der Klausel "frei haus".
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
- Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auf das angebene Konto zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3 nicht nachgekommen ist.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Lieferung
- Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an den vom Auftraggeber angelieferten Druck– und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme–/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme–/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Bei Be– oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be– und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
- Beanstandungen, Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor– und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber geschlossene Daten nach anerkannter Norm – etwa PDF/X–1a – gibt er mit der Datengestellung zugleich die Druckreiferklärung ab, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Soweit relevant wird der Datenleitfaden des Auftragnehmers Bestandteil der AGB. Änderungen an geschlossenen Daten nimmt der Auftragnehmer ohne ausdrückliche Weisung nicht vor.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung/Rücktritt) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (zum Beispiel Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegt keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
- Mehr– oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000kg auf 15%.
- Haftung
- Schadens– und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware
- sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI und VII) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab–)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig handelt. Hiervon nicht betroffen sind Verträge mit Verbrauchern im Sinne des BGB, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
- Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
- Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
- Nutzungsrechte bei Gestaltung
- Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Konzepte, Arbeitsergebnisse, Gestaltungen etc. unabhängig von ihrer jeweiligen Gestaltungshöhe wie schutzfähige Werke im Sinne des § 2 UrhG behandelt werden.
- Die vom Auftragnehmer erstellten Werke dürfen nur gegen Zahlung einer Vergütung verfielfältigt, verbreitet oder anderweitig genutzt werden. Die §§ 15 ff., 31 ff. UrhG sind sinngemäß anzuwenden.
- Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die jeweiligen Arbeitsergebnisse das einfache Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck.
- Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Daten, die zur Ausführung eines Auftrags benötigt wurden, sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine längere Speicherung bzw. Archivierung ist, wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Daten nach Abschluss des Auftrags zu löschen.
- Die Übergabe von offenen Daten, Rohdaten und –dateien (z. B. Adobe Photoshop, Indesign, etc.), ist nicht Bestandteil des Vertrages.
- Der Auftragnehmer behält immer das Recht, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, die Entwürfe und Arbeitsergebnisse für Eigenwerbung zu verwenden.
- Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
- Die jeweiligen Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.
- Ist der Auftragnehmer auch mit der Vervielfältigung des Werkes beauftragt, enthält der vereinbarte Preis das Entgelt für das einfache Nutzungsrecht an der beauftragten Auflage; weitere Rechte sind nicht übertragen.
- Präsentationen
- Wird nach der ersten Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalte Eigentum des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese, in welcher Form auch immer, weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.
- Finden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte keine Verwendung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
- Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angebote an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Auftraggeber oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Auftraggeber zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Bei Vorliegen eines Angebotes des Auftragnehmers bemisst sich die Honorarzahlung an der Höhe dieses Angebotes.
- Urheberrechte Dritter
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck–, Wechsel– und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN–Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten und Informationen im Sinne und nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verwerten.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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